Verkaufsbedingungen

in Anlehnung an die im Bundesanzeiger Nr. 57 vom 23.3.1977 und Nr. 85 vom 8.5.1985 als Konditionenempfehlung veröffentlichten Verkaufsbedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie für technische Teile mit ergänzendem Hinweis auf § 14 ProdHaftG in Ziffer IX (Stand: 07/2015)

Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

I. Anwendung, Abwehr- und Salvatorische Klausel
  1. Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden. Sollten anderslautende Bestimmungen des Bestellers oder des Lieferers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Partnern ausdrücklich vereinbart werden.
  3. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie vom ihm ausdrücklich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Klausel unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Fehlen gesetzliche Vorschriften oder führte der ersatzlose Wegfall einer unwirksamen Klausel zu keiner die Interessen der Partner angemessen ausgleichenden Lösung, so soll an die Stelle der unwirksamen Klausel eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung von den Partnern getroffene Regelung treten, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt. 
II. Preise
  1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
  2. Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialbeistellungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.
  2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ % insgesamt höchstens 5 % vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
  3. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu + – 10% sind zulässig.
  4. Der Lieferer ist zur Annahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet, solange für ihn das Besitzrecht an den Formen des Kunden bzw. die Aufbewahrungsfrist an kundengebundenen eigenen Formen besteht. Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisverhandlungen.
  5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadensersatz zu fordern.
  6. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind. Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferer hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggfs. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Materialbeistellungen
  1. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.
  2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB namens und im Auftrage des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers gemäß 1. dient.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der § 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß 2 und/oder 3 oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
  7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
  9. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt nach freihändigem Verkauf oder freihändiger Versteigerung zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VII. Zahlungsbedingungen
  1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
    1. für Formen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Formenfertigstellung sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten, soweit sie die Anzahlung übersteigen.
    2. Für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3 % Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme mit 2 % Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
  3. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 5 % berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
  4. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Aufrechnung und Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechtes wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.
  5. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VIII. Formen
  1. Der Preis für die Formen enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für die Formen auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Bei bestellereigenen Formen gemäß Ziffer 3 und/oder vom Besteller teilweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
IX. Mängelhaftung
  1. Für Qualität und Ausführung sind die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend.
  2. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Feststellung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
  3. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nach, ist der Besteller berechtigt, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden. Unberührt bleibt gemäß § 14 des Produkthaftungsgesetztes vom 15. Dez. 1989 (BGBl. 1989 I S. 2189) die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen.
  4. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
X. Schutzrechte
  1. Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen,
  2. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen Genehmigung weitergegeben werden.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerks.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  3. Es gilt für alle vertraglichen Beziehungen zwischen Lieferer und Besteller ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) (BGBl. 1989 II S. 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1990 II S. 1477) ist ausgeschlossen.

Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines

Für alle unsere Bestellungen, Abschlüsse und Abrufe gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Verkaufs- oder Lieferbedingungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen gilt nicht als Zustimmung zu Verkaufs- und Lieferbedingungen.

2. Bestellung

Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen/Ergänzungen bedürfen der Schriftform; ohne Unterzeichnung gültig sind übermittlungen per Datenfernübertragung, EDV-Ausdrucke. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang an, können wir diese widerrufen. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5 Tagen widerspricht.

3. Lieferung

Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an; für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung / Montage sowie Leistungen auf deren Abnahme. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und ist unsere Entscheidung einzuholen. Die Abnahme der verspäteten Leistung erhält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Beifügung von technischen Unterlagen, wie Bedienungs-/Wartungs-/Ersatzteil-/ sowie eventuell TÜV-Unterlagen in dreifacher Ausfertigung.

4. Höhere Gewalt

Arbeitskämpfe sowie sonstige Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, eine angemessene Vertragsanpassung oder Freistellung von der Abnahmepflicht zu verlangen.

5. Preis, Versand, Gefahrenübergang

Ist keine andere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei unseren Empfangstellen einschließlich Verpackung. Die Beförderungsart ist mit uns abzustimmen. Soweit möglich und zulässig, werden wir die Entsorgung von Verpackungsmaterial gegen Belastung der Kosten an Lieferanten übernehmen. Ansonsten wird der Lieferant Verpackung auf seine Kosten bei uns regelmäßig abholen und ordnungsgemäß entsorgen.
Der Gefahrenübergang ist bei der uns angegebenen Empfangsstelle.
Bei Roh-/ Hilfs-/ und Betriebsstofflieferungen:
Zu jeder Lieferung ist ein Materialprüfzeugnis nach EN 10204– 3.1.B, sowie die Gebindekennzeichnung durch die Chargen-Nr. und Prüfzeugnisse beizufügen.

6. Zahlung

Zahlungen erfolgen, wenn nicht anders vereinbart, am 15ten des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund von Mängeln zurückbehalten. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

7. Gewähr

Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Offene Mängel werden binnen 3 Wochen nach Erhalt der Lieferung/Leistung gerügt; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Der Lieferant leistet Gewähr auf die Dauer von 24 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Für Mängel haftet der Lieferant auf die Dauer der Gewährfrist in der Weise, daß wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, berechtigt sind, nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlaß zu fordern. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine über das übliche Maß einer Eingangskontrolle überstei-gende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen (z.B. zur Vermeidung von Fertigungsunterbrechungen) sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten ohne Fristsetzung selbst zu beseiti-gen. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegen-stände. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach einem Jahr seit Anzeige des Mangels. Die technischen Lieferungen müssen UVV-TÜV Richtlinien sowie dem Stand der Technik entsprechen. Gewährleistung: Sie übernehmen die Garantie für die zugesicherten Eigenschaften und die Funktionsfähigkeit der Waren. Lieferungen bei Jahr 2000-Umstellung dürfen keine Probleme verursachen und evtl. Produktionsausfälle bzw.–schäden sind vom Lieferanten zu tragen. Insbesondere technische Lieferungen müssen voll funktionsfähig bleiben.

8. Schutzrechte

Der Lieferant gewährleistet, daß die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. Er hat uns insbesondere von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Wird uns bzw. unseren Abnehmern aufgrund einer Schutzrechtsverletzung die Herstellung und/oder Lieferung untersagt, so hat der Lieferant uns den dadurch entstan-denen Schaden zu ersetzen und nach unserer Wahl eine Lizenz von Schutzrechtsführer zu erwerben oder die gelie-ferte Ware zurückzunehmen.

9. Produkthaftung

Im Verhältnis zu uns trägt der Lieferant die Produkthaftung. Er übernimmt alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreites oder Rückrufaktion. Er schließt eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung ab.

10. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen oder der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, daß wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt wird. Bei Wertminderungen oder Verlusten hat der Lieferant Ersatz zu leisten.

11. Werkzeuge, Formen, Muster usw.

Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Profile, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferer diese Pflichten verletzt.

12. Geheimhaltung

Vom Besteller erlangte Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zugänglich machen und nur für die Durchführung der erteilten Aufträge verwenden.

13. Ersatzteile für ausgelaufenen Serienbedarf

Der Lieferant verpflichtet sich, auch nach Einstel-lung der Serienlieferung, zu angemessenen Preisen Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren zu liefern. Einzelteile können mit unserer Zustimmung auch aus laufender Fertigung geliefert werden. Die Zustim-mung wird nur erteilt, wenn bei uns kein Mehraufwand entsteht und keine Qualitätsverschlechterung eintritt. Einer vorzeitigen Beendigung der Lieferbereitschaft stimmen wir nach Ablauf von 5 Jahren zu, wenn eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann ist, der Ort, von dem aus die Bestellung erteilt wurde. Eine Forderungsabtretung ist nur nach unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Weitergabe von Aufträgen nur mit schriftlicher Zustimmung an uns. Die Ab-tretung von Forderungen aus der Geschäftsbeziehung oder die Einschaltung von Subunternehmen be-darf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.